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Satzung des Vereins ("hier" als PDF-Datei zum Downloaden und Drucken)

1. Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung von Kultur und Brauchtum Wustermark e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in 14641 Wustermark (Name des Vorsitzenden).

2. Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt keinerlei wirtschaftliche, politische und konfessionelle Ziele.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung (Steuerbegünstigte Zwecke). Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins, insbesondere Überschüsse, die ihm entweder aus seiner Tätigkeit oder aus etwaigem Vermögen zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.
Etwaige Fördermittel werden für die Vereinszwecke verwendet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Pflege von Ortsteilaktivitäten kultureller Art
- Pflege des ortstypischen Straßen- und Landschaftsbildes
- Förderung des Zusammenhalts der Bürger durch Brauchtumspflege
- Aufwertung der Lebensqualität und Gemeinschaftssinn durch Förderung von Eigeninitiativen in Wustermark
- Organisation von Freizeitaktivitäten und traditionellen Veranstaltungen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wustermark, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt
- über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

4. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Der Ausschluss erfolgt mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder wenn das Mitglied Handlungen begeht, die die Zwecke und Ziele des Vereins ganz oder teilweise erschweren oder vereiteln.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme in schriftlicher oder mündlicher Form gegeben werden.
Der Ausschließungsbeschluss ist sorgfältig zu begründen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

5. Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder-versammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

6. Organe
Vorstand und Mitgliederversammlung sind die Organe des Vereins.

7. Mitgliederversammlung
Alljährlich hat der Vorsitzende des Vorstandes oder der Stellvertreter eine ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung und die Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zuzustellen.
Aus wichtigem Grund kann von jedem Vorstandsmitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. In diesem Fall gilt die Zustellung innerhalb einer Woche als fristwahrend.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Beschlüsse, die die Satzung ändern oder den Verein auflösen, erfordern eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsführer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Ihnen ist jederzeit Einsicht in die Finanzen des Vereins zu ermöglichen. In der Hauptversammlung erstatten die Rechnungsführer Bericht. Die Hauptversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsführer.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Schriftführer und der Vorsitzende unterzeichnen das Protokoll persönlich.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

8. Vorstand
Vorstand sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie führen die Geschäfte des Vereins.
Weitere Vorstandsmitglieder sind der Schriftführer, der Schatzmeister und zwei Beisitzer. Zahlungen im laufenden Geschäftsbetrieb erfolgen durch den Schatzmeister und sind bei einer Höhe über 500 € vorab vom Vorstand zu genehmigen. Alle Vorstandsmitglieder führen ihre Geschäfte ehrenamtlich.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

9. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden.
Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Form und Frist der Ladung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Einladenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen



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